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Urlaub im Ferienhaus - Wer haftet für den Gemeinschaftspool



Urlaub in einer Ferienanlage. Wer haftet für den Gemeinschaftspool?

Gemeinschaftspool

Eine Frage, die sowohl für Vermieter von Ferienwohnungen als auch für Mieter einer solchen Wohnung in einer Ferienanlage von Interesse sein dürfte: 

Haftet die Wohnanlage , weil eine Reihe von Ferienhausbesitzern ihre Häuser oder Wohnungen an Feriengäste vermieten?  Muss der Besitzer, also die Anlage, separate Versicherungen abschließen?

Die Antwort des Experten lautet folgendermassen:  Der Pool ist ein gemeinschaftliches Element der Eigentümergemeinschaft. Wenn Wohnungen in der Gemeinschaft vermietet werden, ist auch das Benutzungsrecht des Pools mit vermietet. Genauso wie die Mieter den Treppenaufgang, Aufzüge oder die Zuwege mit nutzen können.

Die Mieter ersetzen ja insoweit nur die Eigentümer, die die Nutzung während der Vermietung wohl nicht selbst ausüben.

Da die Gemeinschaft nicht Vermieterin des Pools ist, muss sie logischerweise auch keine Steuern zahlen. Die Gemeinschaft muss auch wegen der Mieter, keine besondere Versicherung abschließen, sofern die Mieter nach einer bestehenden Versicherung der Gemeinschaft mit versichert sind. Ratsam , aber nicht Vorschrift, ist es, eine Haftpflichtversicherung wegen etwaiger Unfallgefahr am Pool zu haben und sorgfältig zu prüfen, wer alles versichert ist.  Denn für Unfälle haftet die Gemeinschaft als Betreiberin des Pools (mit oder ohne Mieter).

Die Einnahmen der Vermietung müssen vom Besitzer selbstverständlich versteuert werden.

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